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§ 29 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 29 DSchG – In-Kraft-Treten (*)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere: hier nicht wiedergegeben

(*) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 209)