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§ 13 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 13 DSchG – Eintragungsverfahren

(1) Für die Eintragung und Löschung ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.

(2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet es sich befindet.

(3) Bestehen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erhebliche Zweifel, wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, so können Verwaltungsakte der Denkmalschutzbehörden öffentlich bekannt gegeben werden.

(4) Die Eintragung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.