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Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)

In der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Aufgabe1
Gegenstand des Denkmalschutzes2
Denkmalschutzbehörden3
Landesamt für Denkmalpflege3a
Denkmalrat4
Entschädigungen5
Erhaltungspflicht6
Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden7
Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen8
Sammlungen9
Auskunfts- und Duldungspflichten10
Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen11
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung12
Eintragungsverfahren13
Denkmalbuch14
Wirkung der Eintragung15
Anzeigepflichten16
Vorläufiger Schutz17
Besonderer Schutz bei Katastrophen18
 19
Zufällige Funde20
Nachforschungen21
Grabungsschutzgebiete22
Schatzregal23
 24
Voraussetzungen der Enteignung25
Enteignung beweglicher Sachen26
Ordnungswidrigkeiten27
Übergangsbestimmungen28
In-Kraft-Treten 29