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§ 4 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 DSchG – Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz

(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

  1. 1.
    ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
  2. 2.
    Denkmalzonen (§ 5).

Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.

(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

  1. 1.
    bewegliche Einzelgegenstände,
  2. 2.
    Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.