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§ 35 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 DSchG – Gebührenfreiheit

(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9.

(2) Auszüge aus der Liegenschaftsbeschreibung, der Liegenschaftskarte und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.