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§ 29 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Finanzhilfen des Landes

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 DSchG – Förderungsgrundsätze

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.

(2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.