§ 27 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Fünfter Abschnitt – Organisation
§ 27 DSchG – Ehrenamtliche Denkmalpfleger
Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können zu ihrer Beratung und Unterstützung sowie zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium bestimmt das Nähere, insbesondere über die Berufung und Entschädigung der ehrenamtlichen Denkmalpfleger, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium.