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§ 26 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Organisation

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSchG – Landesbeirat für Denkmalpflege

(1) Der Landesbeirat für Denkmalpflege berät die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat soll sich auch besonderer Anliegen der Öffentlichkeit im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege annehmen.

(2) Dem Landesbeirat für Denkmalpflege sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter der anerkannten Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und Denkmalpflege berührter Bereiche, insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Eigentümer angehören. Die Zahl der Mitglieder soll nicht mehr als 20 betragen. Die Mitglieder werden vom für Denkmalpflege zuständigen Ministerium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Landesbeirat für Denkmalpflege wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Denkmalpflege zuständigen Ministeriums bedarf.

(4) Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium regelt das Nähere, insbesondere über die Berufung und die Entschädigung der Mitglieder, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium.