§ 25 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Fünfter Abschnitt – Organisation
§ 25 DSchG – Denkmalfachbehörde
(1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu ihrer Aufgabe:
- 1.bei der Durchführung dieses Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,
- 2.die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten,
- 3.das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,
- 4.Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorzuschlagen,
- 5.Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten,
- 6.das Führen der Denkmalliste,
- 7.Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen,
- 8.nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen,
- 9.denkmalfachliche Bescheinigungen einschließlich Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(3) Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe. Sie ist dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.