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§ 25 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Organisation

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 DSchG – Denkmalfachbehörde

(1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu ihrer Aufgabe:

  1. 1.
    bei der Durchführung dieses Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,
  2. 2.
    die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten,
  3. 3.
    das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,
  4. 4.
    Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorzuschlagen,
  5. 5.
    Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten,
  6. 6.
    das Führen der Denkmalliste,
  7. 7.
    Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen,
  8. 8.
    nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen,
  9. 9.
    denkmalfachliche Bescheinigungen einschließlich Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2 Satz 2.

(3) Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe. Sie ist dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.