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§ 22 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Funde

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 DSchG – Grabungsschutzgebiete

(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, dass die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.

(2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13a Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.