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Art. 14 BayDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Verfahrensbestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSchG
Gliederungs-Nr.: 2242-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayDSchG – Landesdenkmalrat

(1) Der Landesdenkmalrat berät die Staatsregierung in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege. Er wirkt an der Festlegung von Ensembles mit.

(2) In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer der Legislaturperiode entsandt:

  1. 1.

    sechs von den Fraktionen des Bayerischen Landtags gemäß ihren Besetzungsrechten nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers,

  2. 2.

    je zwei von der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,

  3. 3.

    je eines

    1. a)

      von den israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

    2. b)

      vom Verein zur Erhaltung privater Baudenkmäler und sonstiger Kulturgüter in Bayern e.V.,

    3. c)

      von der Deutschen Burgenvereinigung, Landesgruppe Bayern,

    4. d)

      vom Landesverband der Bayerischen Haus- und Grundbesitzer e.V.,

    5. e)

      vom Familienbetriebe Land und Forst Bayern e.V.,

    6. f)

      von der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,

    7. g)

      von der Bayerischen Architektenkammer,

    8. h)

      von der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,

    9. i)

      vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege,

    10. j)

      vom Bayerischen Bauernverband,

    11. k)

      von der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern,

    12. l)

      vom Bayerischen Gemeindetag,

    13. m)

      vom Bayerischen Städtetag,

    14. n)

      vom Bayerischen Landkreistag,

    15. o)

      vom Bayerischen Bezirketag,

    16. p)

      von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,

  4. 4.

    bis zu sechs vom Staatsministerium.

Es wird entsprechend Satz 1 jeweils ein Stellvertreter bestimmt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle.

(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter.

(4) Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter. Der Landesdenkmalrat gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung. Das Staatsministerium führt seine Geschäfte.

(5) Ohne Stimmrecht nehmen an den Beratungen des Landesdenkmalrats bei Bedarf Sachverständige nach Einladung des Landesdenkmalrats teil.