Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 DSchG – Antragstellung

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterlagen zu erlassen.

(2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Maßnahme dem Denkmalrecht entspricht. Er hat Projektbearbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.

(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.