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§ 14 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 DSchG – Genehmigungspflichten

(1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal

  1. 1.
    instandsetzen, umgestalten oder verändern,
  2. 2.
    in seiner Nutzung verändern,
  3. 3.
    durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügung von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören,
  4. 4.
    von seinem Standort entfernen,
  5. 5.
    beseitigen oder zerstören will.

(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen. Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zu Tage fördern oder gefährden könnten, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt.

(3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden.

(4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu differenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Genehmigungen nach Absatz 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen.

(6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind.

(7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern.

(8) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Absatz 1; Absatz 4 gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen.

(9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten verpflichtet werden.

(10) Muss ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde.

(11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden werden kann.