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§ 6 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 6 DSchG – Denkmalrat und Denkmalbeiräte

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde bildet zur Beratung der Denkmalschutzbehörden einen Denkmalrat. Der Denkmalrat ist unabhängig. Er ist vor der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 9 und vor der Ausweisung einer Schutzzone nach § 10 Absatz 1 zu hören. Der Denkmalrat kann sich zu Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern und ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse des Denkmalrates zu grundsätzlichen Fragen werden auf der Internetseite der obersten Denkmalschutzbehörde veröffentlicht.

(2) Die Kommunen und die unteren Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den oberen Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalbeiräte bilden.

(3) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Denkmalrates regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.