Gesetze

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§ 22 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 22 DSchG – Gebühren

Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beratungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Besitzerinnen und Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigten.