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§ 21 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Enteignung

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 21 DSchG – Enteignung

(1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

(3) Bei unbeweglichen Kulturdenkmalen findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Landesrecht Anwendung.

(4) Bei beweglichen Kulturdenkmalen finden die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 24 bis 37, 39, 57 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), entsprechende Anwendung.