§ 16 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 3 – Umgang mit Denkmalen
§ 16 DSchG – Erhaltung des Denkmals
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.
(2) Wer ein Denkmal vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet.
(3) Ein Eigentümerwechsel ist der oberen Denkmalschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 90 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.