§ 11 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 3 – Umgang mit Denkmalen
§ 11 DSchG – Handhabung des Gesetzes
Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.