§ 38 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 DSchG – Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Änderung hier nicht wiedergegeben.