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§ 36 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 36 DSchG – Kirchliche Kulturdenkmale

Die Verträge des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369) und vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S. 4), das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 (Nieders. GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Vertrag vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. 1994 S. 304), sowie die zur Ausführung dieser Verträge geschlossenen Vereinbarungen bleiben unberührt.