Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 DSchG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Denkmalschutzbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Denkmalschutzbehörde wahr, so hat er den Antrag unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat im Fall des Satzes 2 ihre Stellungnahme unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu übermitteln.

(2) Eine Genehmigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern. In den Fällen des § 10 Abs. 4 richtet sich die Geltungsdauer nach den Vorschriften über die Baugenehmigung oder die sonstige Entscheidung, die die Genehmigung nach diesem Gesetz umfasst.

(3) Für Genehmigungen nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Vorschriften über die Kosten der Baugenehmigungen und der sonstigen Entscheidungen, die Genehmigungen nach diesem Gesetz umfassen, bleiben unberührt.