Gesetze

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§ 3 DRVBWG
Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: DRVBWG,BW
Gliederungs-Nr.: 8212
Normtyp: Gesetz

§ 3 DRVBWG – Arbeitnehmer

Für die Arbeitnehmer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nimmt der Geschäftsführer, im Falle des § 36 Abs. 4 SGB IV der Vorsitzende der Geschäftsführung die Arbeitgeberfunktion wahr.