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§ 21 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DruckluftV
Gliederungs-Nr.: 7108-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 DruckluftV – Ausschleusungs- und Wartezeiten

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Anhanges 2 eingehalten werden.

(2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im Übrigen muss zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muss jeweils auf die Summe der Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.

(3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.

(4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.

(5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.