§ 19 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
§ 19 DruckluftV – Nachweise
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
- 1.
- 2.
die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
- 3.
ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.