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§ 9 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 DRiG – Voraussetzungen für die Berufungen

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
  4. 4.
    über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 11. 7. 2002 (BGBl I S. 2592).