§ 9 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis
§ 9 DRiG – Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
- 4.über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Zu § 9: Neugefasst durch G vom 11. 7. 2002 (BGBl I S. 2592).