Gesetze

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§ 76a DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 3 – Richter im Landesdienst

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 76a DRiG – Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

Zu § 76a: Neugefasst durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl I S. 1010).