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§ 48d DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 48d DRiG – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 48a oder 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

Zu § 48d: Eingefügt durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 322), geändert durch G vom 29. 6. 1998 (BGBl I S. 1666).