§ 30 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters
§ 30 DRiG – Versetzung und Amtsenthebung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
- 1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
- 2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
- 3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
- 4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Zu § 30: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).