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§ 17 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 DRiG – Ernennung durch Urkunde

(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.

(2) Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung des Richterverhältnisses,
  2. 2.
    zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),
  3. 3.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt. 5)

(3) 1In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. 2Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.

(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muss in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

5)

§ 17 Abs. 2 eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)