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§ 123 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 DRiG – Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

1§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltsgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.

Zu § 123: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3686), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).