Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 7 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 7 DRG – Änderung der Landeshaushaltsordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2010 (GBl. S. 265, 267), wird wie folgt geändert:

§ 48 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Satz 1 wird die Angabe »40.« durch die Angabe »42.« ersetzt.

    2. bb)

      Die Sätze 2 und 5 werden gestrichen.

  2. b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen.

    2. bb)

      Im neuen Satz 3 wird die Angabe »Absatz 1 Satz 3« durch die Angabe »Absatz 1 Satz 2« ersetzt.

  3. c)

    In Absatz 4 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

    1. »6.

      im Fall der Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),

    2. 7.

      im Fall der Zahlung einer Abfindung nach den §§ 78 bis 83 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg über die Verteilung von Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln.«

  4. d)

    Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    »In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums

    1. 1.

      bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber das 52. Lebensjahr vollendet hat;

    2. 2.

      ansonsten, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat.«