Art. 61 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Art. 61 DRG – Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung in geschlechtsneutraler Sprache fassen, Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen und es mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen.