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Art. 60 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 60 DRG – Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 365), wird wie folgt geändert:

§ 43 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung »(2)« gestrichen.