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Art. 59 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 59 DRG – Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken vom 21. Oktober 1980 (GBl. S. 577) wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden die Worte »§ 90 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die Bestimmungen der §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 31. Januar 1979 (GBl. S. 87)« durch die Worte »§ 67 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie des 2. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung« ersetzt.