Art. 56 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Art. 56 DRG – Änderung der Sitzungsvergütungsverordnung
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Sitzungsvergütungsverordnung vom 10. Dezember 1998 (GBl. S. 701) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe »Besoldungsordnung A« durch die Angabe »Landesbesoldungsordnung A« ersetzt.
- 2.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe »40 DM« durch die Angabe »20,45 Euro« und die Angabe »200 DM« durch die Angabe »102,26 Euro« ersetzt.