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Art. 56 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 56 DRG – Änderung der Sitzungsvergütungsverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Sitzungsvergütungsverordnung vom 10. Dezember 1998 (GBl. S. 701) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe »Besoldungsordnung A« durch die Angabe »Landesbesoldungsordnung A« ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 1 wird die Angabe »40 DM« durch die Angabe »20,45 Euro« und die Angabe »200 DM« durch die Angabe »102,26 Euro« ersetzt.