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Art. 49 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 49 DRG – Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 326), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden die Worte »und des Sachschadenersatzes (UFZuVO)« durch den Klammerzusatz »(Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung - UFZuVO)« ersetzt.

  2. 2.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    »§ 1
    Übertragung der Befugnisse auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge

    (1) Die Ministerien übertragen jeweils die ihnen gemäß folgenden Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) zustehenden Befugnisse nach Maßgabe der Anlage:

    1. 1.

      § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Festsetzung der Versorgungsbezüge, Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers),

    2. 2.

      § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung),

    3. 3.

      § 61 Abs. 2 Satz 1 (Versagung von Unfallfürsorge) und

    4. 4.

      § 62 Abs. 3 Satz 2 (Anerkennung eines Dienstunfalls und Entscheidung, ob der Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde).

    (2) Das Innenministerium überträgt die ihm zustehenden Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für die Regierungsinspektoranwärter auf die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Das Innenministerium überträgt die ihm zustehenden Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 für die übrigen Beamten seines Geschäftsbereichs auf das Regierungspräsidium Tübingen.

    (3) Die Befugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW umfasst außer der Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers nur die Festsetzung der Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 47 bis 50 LBeamtVGBW, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 5 LBeamtVGBW, sowie die Durchführung der Maßnahmen nach den Vorschriften über das Heilverfahren.«

  3. 3.

    § 2 wird aufgehoben.

  4. 4.

    Die Anlage wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Spalte 2 wird Nummer 3.1 durch folgende Nummern 3.1 bis 3.3 ersetzt:

      1. »3.1

        Vorstandsvorsitzende der Hochschulen

      2. 3.2

        Präsident des Landesarchivs

      3. 3.3

        Leiter der Landesbibliotheken«.

    2. b)

      In Spalte 3 wird Nummer 3.1 durch folgende Nummern 3.1 bis 3.3 ersetzt:

      1. »3.1

        der Hochschulen mit Ausnahme der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder

      2. 3.2

        des Landesarchivs mit Ausnahme des Präsidenten des Landesarchivs und seines Stellvertreters

      3. 3.3

        der Landesbibliotheken mit Ausnahme der Leiter der Landesbibliotheken und deren Stellvertreter.«