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Art. 46 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 46 DRG – Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. 435, 461), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    »§ 1

    (1) Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:

    1. 1.

      Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesGBW),

    2. 2.

      Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW),

    3. 3.

      Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW,

    4. 4.

      Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW

  2. 2.

    § 2 erhält folgende Fassung:

    »§ 2

    Das Wissenschaftsministerium überträgt den Hochschulen für ihren Geschäftsbereich das Recht zur Abordnung ganz, auch für Beamte der Besoldungsgruppen C 3, C 4, W 3, A 15 und höher, sowie das Recht zur Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung von Richtern. Für die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsministerium.«

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Einleitungssatz werden die Worte »soweit sich aus § 4 nichts anderes ergibt,« gestrichen.

      2. bb)

        Nummer 3 erhält folgende Fassung:

        1. »3.

          der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für

          1. a)

            das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LBG,

          2. b)

            die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG,

          3. c)

            die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG,

          4. d)

            Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 65 LBG,

          5. e)

            die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,

          6. f)

            die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesGBW,

          7. g)

            die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz.«

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte »oder § 4 oder § 6« gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte », soweit sich nicht nach § 4 oder § 6 etwas anderes ergibt« gestrichen.

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Absatzbezeichnung »(1)« wird gestrichen.

      2. bb)

        Satz 4 erhält folgende Fassung:

        »Der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte kann seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.«

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

  5. 5.

    Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    »§ 4a

    (1) Der Wissenschaftsminister ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung und soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt, Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs. Abweichend davon sind

    1. 1.

      der Leiter des Landesarchivs Dienstvorgesetzter der Beamten des Landesarchivs,

    2. 2.

      die Leiter der Württembergischen Landesbibliothek und der Badischen Landesbibliothek Dienstvorgesetzte der Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes ihrer Dienststellen.

    Wer Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub sowie von Teilzeitbeschäftigung nach § 69 LBG, Altersteilzeit nach § 70 LBG, Pflegezeiten nach § 74 LBG sowie Mutterschutz, Elternzeit nach § 76 LBG ist, richtet sich nach § 3.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen Dienstvorgesetzte für die Genehmigung zur Aussage oder zur Abgabe von Erklärungen nach § 37 Abs. 3 BeamtStG für die Beamten der jeweiligen Hochschule; § 4 Abs. 4 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt. Für die Vorstandsvorsitzenden verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Leiter der dem Wissenschaftsministerium nachgeordneten Einrichtungen Dienstvorgesetzte

    1. 1.

      für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,

    2. 2.

      für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen von Nebentätigkeiten nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung.

    Für die Leiter und deren Vertreter verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.«

  6. 6.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Worte », in der Urlaubsverordnung und in § 6« gestrichen.

    2. b)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      1. »2.

        die Leiter der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und darüber hinaus Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle ab Besoldungsgruppe A 12 für

        1. a)

          die Entgegennahme des Entlassungsantrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG,

        2. b)

          die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben,

        3. c)

          die Rückforderung amtlicher Schriftstücke und anderer Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG,

        4. d)

          das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug nach § 39 BeamtStG und andere Maßnahmen nach § 55 Abs. 4 LBG,

        5. e)

          die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 51 LBG,

        6. f)

          die Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen nach § 54 Abs. 2 LBG,

        7. g)

          die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 54 Abs. 4 LBG,

        8. h)

          die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 68 Abs. 1 LBG,

        9. i)

          die Erteilung von Urlaub nach § 71 LBG,

        10. j)

          die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW,

        11. k)

          die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz,

        12. l)

          die Stellung von Strafanträgen nach § 77a Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 3 Satz 1 und § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) oder wegen Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB);«.

    3. c)

      In Nummer 3 wird das Wort »Bereitschaftspolizeiabteilungen« durch das Wort »Bereitschaftspolizeidirektionen« ersetzt.

  7. 7.

    § 6 erhält folgende Fassung:

    »§ 6

    (1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.

    (2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.«

  8. 8.

    § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    »(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hoch schule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.«

  9. 9.

    In der Überschrift des 3. Abschnitts wird die Angabe »§ 126 Abs. 3 BRRG« durch die Angabe »§ 54 Abs. 3 BeamtStG« ersetzt.

  10. 10.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird der Klammerzusatz »(§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG)« durch den Klammerzusatz »(§ 54 Abs. 3 BeamtStG)« ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 5 erhält folgende Fassung:

        1. »5.

          die Hochschulen,«.

      2. bb)

        Nummer 6 wird gestrichen.

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

  11. 11.

    In § 11 Satz 1 wird der Klammerzusatz »(§ 8 LRiG, §§ 126 und 127 BRRG, § 118 LBG)« durch den Klammerzusatz »(§ 54 BeamtStG, § 4 Abs. 6 LBG, § 8 LRiG)« ersetzt.

  12. 12.

    § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 1 werden der Klammerzusatz »(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LUKG)« durch den Klammerzusatz »(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUKG)« und die Angabe »§ 123a BRRG« durch die Angabe »§ 20 BeamtStG« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 1 Nr. 3 wird der Klammerzusatz »(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 LUKG)« durch den Klammerzusatz »(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LUKG)« ersetzt.

    3. c)

      Satz 3 wird gestrichen.