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Art. 45 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 45 DRG – Änderung der Beurteilungsverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 461), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Beamte auf Probe werden

    1. 1.

      neun Monate nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie

    2. 2.

      drei Monate vor Beendigung der Probezeit

    dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1. Beträgt die Probezeit mehr als ein Jahr aber weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden.«

  2. 2.

    In § 4 Abs. 5 werden die Worte »einfachen und« gestrichen.