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Art. 44 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 44 DRG – Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2009 (GBl. S. 473), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden nach dem Wort »Elternzeit« die Worte » , die Pflegezeiten« eingefügt.

  2. 2.

    In § 1 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte »Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger« durch die Worte »Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG mit Ausnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare« ersetzt.

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

      »(4) Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.«

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

      »(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 3 LBesGBW sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 88 LBesGBW, soweit nichts anderes bestimmt ist.«

  4. 4.

    In § 8 Abs. 2 wird die Angabe »§ 90 Abs. 2 LBG« durch die Angabe »§ 67 Abs. 3 LBG« ersetzt.

  5. 5.

    In § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 90 Abs. 2 Satz 2 LBG« durch die Angabe »§ 67 Abs. 3 Satz 2 LBG« ersetzt.

  6. 6.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird in der Übersicht die Spalte Zusatzurlaub wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Worte »einen Arbeitstag« werden durch die Worte »drei Arbeitstage« ersetzt.

      2. bb)

        Die Worte »zwei Arbeitstage« werden durch die Worte »vier Arbeitstage« ersetzt.

      3. cc)

        Die Worte »drei Arbeitstage« werden durch die Worte »fünf Arbeitstage« ersetzt.

      4. dd)

        Die Worte »vier Arbeitstage« werden durch die Worte »sechs Arbeitstage« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte »vier Arbeitstage« durch die Worte »sechs Arbeitstage« und die Worte »fünf Arbeitstage« durch die Worte »sieben Arbeitstage« ersetzt.

    3. c)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        »Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, erhalten zwei Arbeitstage Zusatzurlaub; die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung.«

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte »einen Arbeitstag« durch die Worte »drei Arbeitstage« ersetzt.

  7. 7.

    § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. »2.

        deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25«.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Worte »die Minderung der Erwerbsfähigkeit« durch die Worte »der Grad der Schädigungsfolgen« ersetzt.

  8. 8.

    § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird die Angabe »§§ 153b oder 153c LBG« durch die Angabe »§ 72 LBG« und die Angabe »§§ 7 und 7a LRiG« durch »§ 7a LRiG« ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 wird die Angabe »§ 153g LBG« durch die Angabe »§ 69 Abs. 5 LBG« ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 4 wird die Angabe »§ 153h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG« durch die Angabe »§ 70 Abs. 2 Nr. 2 LBG« ersetzt.

  9. 9.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

      »(2) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen. Der Anspruch besteht längstens für sieben Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 18 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte besteht der Anspruch längstens für 14 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 36 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen, wenn er zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

      1. 1.

        im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder

      2. 2.

        als gerichtlich bestellter Betreuer

      erforderlich ist.«

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

  10. 10.

    In § 30 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort »stationär« gestrichen.

  11. 11.

    In § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte »den Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes« durch die Angabe »§ 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)« ersetzt.

  12. 12.

    In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe »§§ 43 oder 44 LBG« durch die Angabe »§ 23 Abs. 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 BeamtStG« ersetzt.

  13. 13.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird das Wort »Vollstreckungsvergütungsverordnung« ersetzt durch die Worte »Vergütungsverordnung des Finanzministeriums und eines Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieher nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums«.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Das Wort »Vollstreckungsvergütungsverordnung« wird durch die Worte »Vergütungsverordnung des Finanzministeriums« ersetzt.

      2. bb)

        Es wird folgender Satz angefügt:

        »Bei der Vergütung für Gerichtsvollzieher nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums sind 20 vom Hundert des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend.«

  14. 14.

    In § 39 Satz 3 werden die Angabe »§ 1 Abs. 2 BBesG« durch die Angabe »§ 1 Abs. 2 LBesGBW«, das Wort »Auslandsdienstbezüge« durch das Wort »Auslandsbesoldung«, die Angabe »§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG« durch die Angabe »§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW« und die Angabe »§ 21 Abs. 3 LBG« durch die Angabe »§ 88 LBesGBW« ersetzt.

  15. 15.

    In § 40 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

    »(1a) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

    1. 1.

      ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder

    2. 2.

      ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

    Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.«

  16. 16.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte »Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger« durch die Worte »Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG« ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

    3. c)

      Absatz 4 wird Absatz 3.

  17. 17.

    In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe »§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG« durch die Angabe »§ 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG« ersetzt.

  18. 18.

    In § 45 Satz 1 wird die Angabe »§§ 43 oder 44 LBG« durch die Angabe »§ 23 Abs. 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 BeamtStG« ersetzt.

  19. 19.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte »Besoldungsgruppen A 2« durch die Worte »Besoldungsgruppen A 5« und die Worte »Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger« durch die Worte »Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe »§ 3 Abs. 4 BBesG« durch die Angabe »§ 4 Abs. 3 LBesGBW« ersetzt.

  20. 20.

    Nach § 47 wird folgende neue Abschnittsbezeichnung eingefügt:

    »6. Abschnitt
    Pflegezeiten«.
  21. 21.

    § 48 erhält folgende Fassung:

    »§ 48
    Fernbleiben vom Dienst und Urlaub bei Pflegefällen

    (1) Die Voraussetzungen für das Fernbleiben vom Dienst nach § 74 Abs. 1 LBG sind auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit oder die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 LBG nachzuweisen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74 Abs. 1 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden.

    (2) Bei einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zur Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 74 Abs. 2 LBG haben Beamtinnen und Beamte die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74 Abs. 2 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

    (3) Die Beurlaubung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG oder die Verringerung der Arbeitszeit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LBG sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen. Dabei ist gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden sollen. Im Falle eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.«

  22. 22.

    Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt:

    »§ 48a
    Krankenfürsorge, Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

    Während der Pflegezeit nach § 74 Abs. 2 LBG werden Leistungen entsprechend der §§ 46 und 47 gewährt.

    § 48b
    Änderung der Beurlaubungsdauer zur Inanspruchnahme von Pflegezeit

    Die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung zur Inanspruchnahme von Pflegezeit kann bis längstens sechs Monate (Höchstdauer) für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen verlängert werden. Auf die Verlängerung besteht ein Anspruch, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der Pflegenden oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die Pflegebedürftigkeit entfallen oder ist die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 LBG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten.«

  23. 23.

    Der bisherige 6. Abschnitt wird 7. Abschnitt und der bisherige 7. Abschnitt wird 8. Abschnitt.

  24. 24.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung »(2)« gestrichen.

  25. 25.

    Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.