Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 43 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 43 DRG – Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321, 325), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      »§ 1
      Öffentliches Ehrenamt«.
    2. b)

      Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

    3. c)

      Im bisherigen Absatz 4 werden die Absatzbezeichnung »(4)« und Satz 1 gestrichen.

  2. 2.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    »§ 4
    Ausübung von Nebentätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit

    (1) Eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten wahrgenommen wird, darf auch während der Dienststunden ausgeübt werden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise während der Dienststunden zugelassen werden, wenn der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkennt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird.

    (2) Im Übrigen können auf Antrag Ausnahmen von § 64 Abs. 1 LBG zugelassen werden, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.«

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      »(3) Vergütungen sind nach § 64 Abs. 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei

      Beamten der Besoldungsgruppe 
      bis A 83.700 Euro,
      A 9 bis A 124.300 Euro,
      A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 24.900 Euro,
      B 2 bis B 5, C 4, W 35.500 Euro,
      B 6 und höher6.100 Euro,

      übersteigen. Maßgebend für das ganze Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Kalenderjahr erreicht. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.«

    2. b)

      Absatz 6 wird aufgehoben.

  4. 4.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    »§ 8
    Jährliche Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten

    (1) Beamte haben bis spätestens zum 1. Juli eines Jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung mit folgendem Inhalt vorzulegen:

    1. 1.

      eine Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten, die Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die Höhe der Vergütung enthält;

    2. 2.

      eine Abrechnung über die dem Beamten zugeflossenen Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten im Sinne von § 64 Abs. 3 LBG, wenn keine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 6 besteht.

    Aus begründetem Anlass kann der Dienstvorgesetzte Nachweise über Vergütungen nach Satz 1 Nr. 2 verlangen.

    (2) Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass die Aufstellung einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren umfasst und nur alle zwei Jahre vorzulegen ist.

    (3) In den Fällen des § 5 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte zu der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet.«

  5. 5.

    § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-, Zeichen- und Bürogeräten, Schreib- und einfachen Rechenmaschinen, einfachen Prüf- und Messgeräten, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken, wissenschaftlicher Literatur und Fotokopiergeräten gilt als allgemein genehmigt.«

  6. 6.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe »§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2« durch die Angabe »§ 9 Abs. 1« ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. »2.

        bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, wenn die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder«.

  7. 7.

    In § 11a Abs. 8 wird das Wort »Bestimmen« durch das Wort »Bestimmungen« ersetzt.