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Art. 42 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 42 DRG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 429, 430), wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 6 werden nach der Angabe »§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes« die Worte »in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung« eingefügt.