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Art. 4 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 4 DRG – Änderung des Ernennungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung »(1)« gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte »des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes« durch die Worte »des mittleren und des gehobenen Dienstes« ersetzt sowie das Wort »anzustellen,« gestrichen.

  3. 3.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 Buchst. a, Nummer 2 und 8 werden jeweils die Worte »des einfachen,« gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 4 Buchst. a, Nummer 5 Buchst. b, Nummer 6, 7, 10 und 15 werden jeweils die Worte »des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes« durch die Worte »des mittleren und des gehobenen Dienstes« ersetzt.

      3. cc)

        Nummer 9 erhält folgende Fassung:

        1. »9.

          den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern;«.

      4. dd)

        In Nummer 11, 13 und 14 werden jeweils die Worte »des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes« durch die Worte »des mittleren und des gehobenen Dienstes« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden nach der Angabe »Nummer 1 Buchst. a und b« die Worte »und nach Nummer 9« eingefügt.

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte » , auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt« gestrichen.

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    »(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.«

  6. 6.

    In § 8 wird die Angabe »§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes« durch die Angabe »§§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.