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Art. 34 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 34 DRG – Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422, 425), wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 6 werden nach der Angabe »§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes« die Worte »in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung« eingefügt.