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Art. 28 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 28 DRG – Änderung des Medienzentrengesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Medienzentrengesetz vom 6. Februar 2001 (GBl. S. 117), geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 501), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

  2. b)

    Im neuen Satz 2 wird das Wort »Er« durch die Worte »Der Direktor« ersetzt.