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Art. 11 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 11 DRG – Änderung des Gesetzes zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 561) wird wie folgt geändert:

In § 3 Satz 3 werden der Angabe »§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes« die Worte »in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung« angefügt.