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Art. 5 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 5 DRÄndG – Artikel V
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  2. 2.

    In § 1 werden nach dem Wort "mittelbaren" die Wörter "Landesbeamtinnen und" eingefügt.

  3. 3.

    In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 15 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

  5. 5.

    Die §§ 4 bis 8 werden aufgehoben.

  6. 6.

    Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

    "§ 9
    Zulassung zur Probezeit

    (1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf zugelassen werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist und entweder

    1. 1.

      einen Bachelorabschluss nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer Universität oder Fachhochschule erlangt hat, der nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    2. 2.

      die Diplomprüfung mit einem Fachhochschulabschluss (FH) in einer geeigneten Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, die nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    3. 3.

      die Diplomprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes bestanden hat.

    (2) Über die Anerkennung eines Bachelorabschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 oder eines Fachhochschulabschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die in dem Bachelorstudien- oder Fachhochschulstudiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich mit denen des Studienganges zur Diplomprüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gleichwertig sind.

    (3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes zuerkannt."

  7. 7.

    Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Probezeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat.

    (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist."

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt gefasst:

    "§ 11
    Beförderung

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben."

  9. 9.

    § 12 wird wie folgt gefasst:

    "§ 12
    Einstellungsvoraussetzungen

    (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat, oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat.

    (2) Weitere Einstellungsvoraussetzungen regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren Bibliotheksdienst."

  10. 10.

    Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ‚(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".‘

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen."

    2. b)

      In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  12. 12.

    § 15 wird wie folgt gefasst:

    "§ 15
    Probezeit

    Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 14) sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 16
      Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie

      1. 1.

        ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,

      2. 2.

        eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben,

      3. 3.

        nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen,

      4. 4.

        mindestens 40 Jahre alt sind und

      5. 5.

        erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind."

    3. c)

      Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

      "(4) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 abgesehen werden."

  14. 14.

    § 17 wird wie folgt gefasst:

    "§ 17
    Beförderungen

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben."

  15. 15.

    § 18 wird wie folgt gefasst:

    "§ 18
    Übergangsvorschrift

    Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamtin oder Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben."

  16. 16.

    Die §§ 19 bis 21 werden aufgehoben.

  17. 17.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, des § 16 Absatz 1 Nummer 2 und des § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 94) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

  18. 18.

    In § 23 wird die Überschrift "Feststellung entsprechender Schulbildung" eingefügt.

  19. 19.

    § 24 wird wie folgt gefasst:

    "§ 24
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung."

  20. 20.

    In § 25 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.