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§ 13 DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Abschnitt – Bücher und Verzeichnisse

Titel: Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DONot
Gliederungs-Nr.: 3831
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 13 DONot – Namensverzeichnisse

(1) Notarinnen und Notare haben zu Urkundenrolle und Massenbuch alphabetische Namensverzeichnisse zu führen, die das Auffinden der Eintragungen ermöglichen. Die Namensverzeichnisse können auch fortlaufend, für mehrere Bände gemeinsam oder für Urkundenrolle und Massenbuch gemeinsam geführt werden.

(2) Die Eintragungen im Namensverzeichnis sind zeitnah, spätestens zum Vierteljahresschluss vorzunehmen.

(3) Für die Eintragungen im Namensverzeichnis zur Urkundenrolle gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

(4) In das Namensverzeichnis zum Massenbuch sind die Auftraggeber, bei Vollzug eines der Verwahrung zugrunde liegenden Geschäfts nur die an diesem Geschäft Beteiligten einzutragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224). Zur weiteren Anwendung s. § 20 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224).