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§ 87 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Kapitel 2 – Verfahren

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 87 DO LSA – Wiederaufnahmeantrag (1)

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter,
  2. 2.
    nach seinem Tod des Verurteilten sein überlebender Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  3. 3.
    die Einleitungsbehörde.

Die Einleitungsbehörde bestellt einen Vertreter für das Wiederaufnahmeverfahren.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Darin sind der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel zu bezeichnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).