Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Kapitel 1 – Zulässigkeit der Wiederaufnahme

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 86 DO LSA – Unzulässigkeit (1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil

  1. 1.
    ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist,
  2. 2.
    ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hatte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).