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§ 72 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Berufung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 72 DO LSA – Entscheidung durch Beschluss des Disziplinarhofs (1)

(1) Der Disziplinarhof kann durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung aus den Gründen des § 70 als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren nach § 62 Abs. 3 Satz 2 einstellen,
  3. 3.
    das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Entscheidung in den Fällen von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ist dem Berufungsgegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).